Die verkannte Power des Versorgungsträgerwechsels im laufenden Arbeitsverhältnis – §3 Nr 55c Satz 2 Buchstabe a ESTG bereits seit 2017 in Aktion!

Bereits im Jahr 2017 wurde mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz in § 3 Nr. 55c Satz 2 Buchstabe a EstG der Wechsel des Versorgungsträgers im laufenden Arbeitsverhältnis in den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung eingeführt.  

Bis heute müssen wir allerdings feststellen, dass am Markt häufig nur der Wechsel des Versorgungsträgers im Zusammenhang mit einem Arbeitgeberwechsel in § 3 Nr. 55 EStG bekannt ist.   

Daher möchten wir hier nochmals darauf hinweisen, dass es auch ohne Vorliegen eines Arbeitgeberwechsels möglich ist, Anwartschaften, die in einem versicherungsförmigen Durchführungsweg zugesagt wurden, steuerfrei auf ein anderes Unternehmen der Lebensversicherung (Direktversicherung), eine Pensionskasse oder einen anderen Pensionsfonds zu übertragen, wenn keine Zahlung direkt an den Arbeitnehmer erfolgen. Demnach ist die direkte Übertragung von einem versicherungsförmigen Versorgungsträger auf den anderen oder von einem Versorgungsträger auf den Arbeitgeber und von dort weiter zu einem anderen versicherungsförmigen Versorgungsträger für den Arbeitnehmer steuerfrei.

Im Fall einer Übertragung auf einen neuen Versorgungsträger deckt § 3 Nr. 55c Satz 2 Buchstabe a EstG nur die steuerlichen Aspekte ab. Jedoch sollte das Arbeitsrecht bei einem Wechsel des Versorgungsträgers nicht außer Acht gelassen werden. Nur wenn steuerliche und arbeitsrechtliche Gesichtspunkte ausrechend berücksichtigt und beachtet werden, steht einer „sauberen“ Übertragung nichts im Wege. Daher sind auch die zugrundeliegenden Versorgungs- bzw. Versicherungszusagen bei einem Wechsel des Versorgungsträgers entsprechen anzupassen.

Ein Wechsel des Versorgungsträgers im laufenden Arbeitsverhältnis bringt sowohl für den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber Vorteile. Für den Arbeitnehmer bedeutet dies potenzielle Kosteneinsparungen, verbesserte Leistungen, mehr Flexibilität und einen möglichen Zugang zu einem besseren Kundenservice. Der Arbeitgeber kann von zufriedeneren Mitarbeitern profitieren, die durch die Optimierung der Versorgungsträgerwahl möglicherweise motivierter und effizienter arbeiten. Gleichzeitig profitiert er von Verwaltungseinsparungen durch die Reduzierung der Anzahl an Versorgungsträgern sowie von einem verringerten Haftungsrisiko für Altverträge.