Wichtige Aktualisierung zum Krankenkassen-Zusatzbeitrag nach § 242a Abs. 2 SGB V

Laut Bundesanzeiger vom 31.10.23 hat das Bundesministerium für Gesundheit den neuen durchschnittlichen Zusatzbeitrag nach § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 festgelegt. Der neue Zusatzbeitragssatz beträgt 1,7 Prozent.

Diese Anpassung hat Auswirkungen auf die betriebliche Altersvorsorge (bAV). Sie als Arbeitgeber profitieren von einer Sozialversicherungsersparnis in Höhe von 20,45 Prozent.

Daher ist es wichtig zu betonen, dass der gesetzliche Pflichtzuschuss in Höhe von 15% keinesfalls als Obergrenze betrachtet werden sollte.

Die gestiegene Sozialversicherungsersparnis eröffnet Ihnen die Möglichkeit, zusätzliche Ressourcen für die betriebliche Altersvorsorge (bAV) einzusetzen.

Dieser Schritt geht Hand in Hand mit einer stärkeren Bindung Ihrer Mitarbeiter an das Unternehmen, da sie die Wertschätzung und das Engagement für ihre langfristige Sicherheit erkennen. Eine solide Altersvorsorge ist für viele Arbeitnehmer ein entscheidender Faktor bei der Wahl ihres Arbeitsplatzes.”

Die Sozialversicherungswerte 2024 für das Versicherungs- und Beitragsrecht finden Sie bei uns unter Downloads Vorsorge auf einen Blick 2024“.