Seit dem 01. April 2022 sieht der § 18 Abs. 3 TVöD/VKA ein Budget für leistungsorientierte Bezahlung vor. Dieses Budget kann durch Umwandlung ganz oder teilweise für ein alternatives Entgeltanreiz-System (§18a TVöD/VKA) verwendet werden. Darunter fallen Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit. Durch die Umwandlung entfällt der Leistungsbezug. In diesem Rahmen kann von kommunalen Arbeitgebern auch eine betriebliche Krankenversicherung abgeschlossen werden. Der kommunale Arbeitgeberverband Bayern (KAV) hat das bestätigt.
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